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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 8.9.2020, Nr. 12, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Ablehnung der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Abwehr der Rückforderung eines Anteils am Mietwohngrundstück
Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen (BFH vom 10.12.2019, IX R 19/19, BStBl. II 2020, 452; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0021 2020 0002).
Hinweis:
Ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion