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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 8.9.2020, Nr. 12, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Der Behandlungsraum bei sog. Notfallpraxen ist kein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Gewinnermittlung
Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten, die den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung im Sinne des „häuslichen Arbeitszimmers“ (BFH vom 29.1.2020, VIII R 11/17, BStBl. II 2020, 445; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2020 0004).
Hinweis:
Diese sog. Notfallpraxis ist trotz ausschließlichem Erreichen über einen „privaten Flur“ als außerhäusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. Die Aufwendungen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion