BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 22.7.2020, Nr. 10, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

1. Zwischenvermietung bei privaten Immobilienveräußerungen

Wird eine Immobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, auch Zwischenvermietung genannt, ist dies für die Anwendung der Einkommensteuerbefreiung bei Veräußerung einer bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend, sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (BFH vom 3.9.2019, IX R 10/19, BStBl. II 2020, 310; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0023 2019 0007).


Hinweis:

Die Finanzverwaltung hat ein begleitendes BMF-Schreiben zu dieser BFH-Rechtsprechung veröffentlicht, über welches wir im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ – im III. Quartal 2020 – berichten werden.


2. Abzug von Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das (i) teilweise vermietet und (ii) teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen – denselben – Kriterien zu beurteilen, die zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt worden sind (Rechtsprechungsanwendung). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich getrennt voneinander bezahlt werden. Es muss eine konkrete Zurechnung und tatsächliche Bezahlung vorliegen (BFH vom 4.2.2020, IX R 1/18, BStBl. II 2020, 311; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0021 2020 0001).


Hinweis:

Der Steuerpflichtige hätte besser das Zwei- bzw. Mehr-Konten-Modell angewendet, dabei die Eigenmittel dem zu veräußernden ETW zugeordnet und somit den höchstmöglichen Schuldzinsenabzug ausgelöst.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion