BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung

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Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 und Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.8.2020, Nr. 11, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung.

Offenbare Unrichtigkeit: „6-Augen-Prinzip“ schließt Berichtigung aus

Die Berichtigung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststellenden Tatsache auf einer (i) fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen (ii) sachverhaltsbezogenen Denk- und Überlegungsfehler begründet ist oder auf (iii) mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Dabei spricht das „6-Augen-Prinzip“ der Finanzverwaltung gegen ein mechanisches Versehen. Ob ein (i) mechanisches Versehen oder eine (ii) offenbare Unrichtigkeit vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und auch insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (§ 129 AO; BFH vom 10.12.2019, IX R 23/18, BStBl. II 2020, 371; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0129 2020 0001).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion