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Seit dem 01.01.2020 sind die gesetzlichen Anwendungsregeln für die sog. Gutscheinregelung verschärft. Diese Steuergesetzänderung(en) – insbesondere hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – haben für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Jetzt liegt das bundeseinheitliche finanzamtliche Anwendungsschreiben vor. Dieses BMF-Schreiben umfasst 10 Seiten, erläutert den klassischen wie auch den modernen Gutschein. Wir bringen das Thema auf den Punkt mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.
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BMF: Anwendungsschreiben zur Gutscheinregelung und „ZAG-Geldkarten“
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hatte es bereits angekündigt, dass die Anwendungsregeln und -auslegungen hinsichtlich der sog. „Geldkarten-Verschärfung“ – hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG - bei der sog. Gutscheinregelung im Anwendungsbereich der (1) sog. „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ oder (2) der 30%igen „37b-Pauschalsteuer“ derzeit für eine abgestimmte einheitliche Vorgehensweise auf Bund-Land-Ebene abgestimmt werden (FinMin Sachsen-Anhalt vom 26.02.2021, 45 - S 2334-331/4/13848/2021, NWB LAAAH-73112; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0008 2021 0009). Über den Entwurf hatten wir bereits im AKTUELLEN STEUERDIALOG berichtet (BC-Redaktion „Anwendungsschreiben zu Gutscheinen und Geldkarten“, BC 2020, 312; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0008 2020 0009). Überraschenderweise ist sehr zeitnah das sehr ausführliche finanzamtliche Anwendungsschreiben veröffentlicht worden (BMF-Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 - S 2334/19/1007).
Arbeitslohn
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Diese „Geldleistungsfiktion“ gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Als Zahlungsdienste gelten nicht Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
c) die beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;
Jetzt
Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen Buchstabe b gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:
a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland,
b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region, beispielsweise mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum erstrecken
oder
c) aus Vereinfachungsgründen bei von einer bestimmten Ladenkette ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt, beispielsweise ein Symbol, eine Marke, ein Logo.
Zeitliche Anwendung
Da die bundeseinheitlichen Anwendungsregeln „ZAG-Geldkarten“ erst nach dem 31.12.2021 zur Anwendung kommen, kann bis dahin der Ist-Zustand im Sinne einer Nichtbeanstandungsregelung weiterhin in den Jahren 2020 und 2021 angewendet werden.
Beratung
Damit müssen Unternehmen die „ZAG-Geldkarten“ großer Anbieter mit vielen Akzeptanzstellen spätestens für das Jahr 2022 überdenken, weil eine Nutzung der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien „44-Euro-Sachbezugsfreigrenze“ nicht mehr möglich ist.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer