BMF: Anwendung der verschärften Anwendungsregeln bei anschaffungsnahen Herstellungskosten (sog. 15 %-Grenze)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die verschärften Anwendungsregeln, die der BFH im Jahr 2016 entwickelt hatte, waren bisher nur ohne ergänzende Kommentierung im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BFH vom 14.6.2016 IX R 25/14, BSt­Bl. II 2016, 992; BFH vom 14.6.2016,  IX R 22/15; BSt­Bl. II 2016, 999, zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: CD 0001 0006 2016 0020 und zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: CD 0001 0006 2016 0021; BFH vom 14.6.2016, IX R 15/15, BSt­Bl. II 2017, 996, zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: CD 0001 0006 2016 0019). Wir haben im AKTUELLEN STEUERDIALOG und im JAHRESWECHSELSEMINAR darüber berichtet. Unseren Kunden von zeitstaerken.PLUS stehen die Ausarbeitungen als Video bzw. Text unter den angegebenen Dokumenten-Nummern online zur Verfügung.

Bisher fehlten Hinweise von Seiten der Finanzverwaltung ab welchem Zeitpunkt diese „speziellen einkommensteuerrechtlichen Regeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)“ Anwendung finden sollen.

Jetzt hat die Finanzverwaltung veröffentlicht, dass aufgrund eines gestellten Antrags gegenüber der örtlich zuständigen Finanzbehörde die bisherigen Regeln gelten bezüglich (BMF-Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 - S 2171-c/09/10004)

- dem Umfang der sog. Schönheitsreparaturen

- der Anwendung einer gebäudebezogenen Prüfung.

Die Weiteranwendung gilt für Gebäude und Eigentumswohnungen usw., bei denen der Kaufvertrag bzw. ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde. 

Der BFH hat damit für alle - Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. §§ 4, 9 Absatz 5 Satz 2 EStG) - ab dem Kauf seit dem 1.1.2017 bindend entschieden, dass

- zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten  sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen (zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: CD 0001 0006 2016 0019)

- zu diesen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes als auch Schönheitsreparaturen zählen (zeitstaerken.PLUS Dok-Nr.: CD 0001 0006 2016 0020).

- bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (zeitstaerken.PLUS Dok Nr.: CD 0001 0006 2016 0021).


Hinweis:

Jährlich üblicherweise anfallende und immer sofort abzugsfähige Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten sind damit abschließend abgegrenzt nur noch: (1) laufende Wartungsarbeiten, (2) Ablesearbeiten und (3) sog. ereignisorientierte Aufwendungen (beispielsweise: Aufwendungen zur Beseitigung einer Rohrverstopfung bei Eintritt nach dem Kauf). Dazu gesellen sich seit kurzem die nach Kauf eingetretenen Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden (BFH vom 9.5.2017, IX R 6/16, BFH/NV 2017, 1652; zeitstaerken.PLUS Dok Nr.: CD 0001 0006 2017 0014).


Hinweis:

Soweit der BFH bisher bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest (Rechtsprechungsaufgabe).


Hinweis:

Ob ein Widerruf des Antrags auf Anwendung der „Altregeln“ widerrufen werden kann, klärt die Finanzverwaltung nicht. Sie sieht dieses Vorgehen wohl eher skeptisch. Die Frage, ob die beiden Anwendungsregeln nur zusammen oder auch getrennt beantragt werden können, beantwortet das BMF-Schreiben (leider) nicht.


Wir werden im AKTUELLEN STEUEDIALOG, im JAHRESWECHSELSEMINAR und bei zeitstaerken.PLUS weiter über das Thema berichten und unsere Checkliste, Gesamtübersichten usw. aktualisieren.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann