BMF: Anwendung der BFH-Grundsätze bei sog. Marktgebühren und Vorkosten in der Umsatzsteuer

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung Modul 3 /II neu

Termin Modul 3:
Mittwoch,     05.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anwendung der BFH-Grundsätze bei sog. Marktgebühren und Vorkosten in der Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat in zwei interessanten Urteilen – (i) Marktgebühren bei Erzeugerorganisationen und (ii) Vorkosten bei Schlachthöfen – neue Anwendungsgrundsätze hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung entwickelt. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze jetzt – in allen offenen Fällen – an (BMF-Schreiben vom 20.06.2023, III C 2 – S 7200/19/10006). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird aktualisiert (Abschn. 1.1 Abs. 26 UStAE).

Marktgebühren bei Erzeugerorganisationen (BFH vom 13.09.2022, XI R 8/20)
Sog. Marktgebühren, die eine Erzeugerorganisation beim Ankauf von Lebensmitteln von ihren Mitgliedern für die Vermarktung der Lebensmittel erhebt, stellen kein Entgelt für eine sonstige Leistung der Erzeugerorganisation dar, sondern mindern die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Mitglieder an die Erzeugerorganisation, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen im eigenen Interesse der Erzeugerorganisation liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022 – XI R 8/20, BStBl II 2023 S. XXX). 

Vorkosten bei Schlachthöfen (BFH vom 11.10.2022, XI R 12/20)
Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. Vorkosten, z. B. die Kosten für das Qualitätsmanagement einschließlich Kosten für den Veterinär, für die Prüfung der Betriebe der Kunden, für die Einhaltung der erhöhten Hygienevorschriften und die Kosten zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere) vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt ebenfalls keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge auch im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. Auch in diesem Fall liegt eine Minderung des Entgelts für die Lieferung der Tiere vor.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann