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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

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BMF: Anpassungen von Gewinnabführungsverträgen bei körperschaft- und gewerbesteuerrechtlicher Organschaft
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der rechtlich wirksame und steuerrechtlich zu akzeptierende Gewinnabführungsvertrag bedarf zur Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft immer wieder einer „Nachjustierung“. Nun veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues wichtiges Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 24.03.2021, IV C 2 - S 2770/21/1000). Betroffene Mandate müssen bis zum Ablauf des Jahres 2021 begleitet werden.
Aufgrund der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG (Art. 15 SanInsFog vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3256) ist für die weitere Anerkennung der Organschaft (§ 17 KStG) Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden (BFH vom 10. Mai 2017, I R 93/15, BStBl II 2019, 278). Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) vereinbart werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).
Verlustübernahme (SanInsFoG)
Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan [NEU] oder Restrukturierungsplan geregelt wird (§ 302 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Betroffene Verträge
Für nachstehende Gewinnabführungsverträge (GAV) könnten Anpassungen, soweit diese nicht bereits vorgenommen wurden, notwendig werden
- GAV (i) abgeschlossene oder (ii) letztmalig vor dem 27.02.2013 geänderte
und
- GAV bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. die Verlustübernahme (i) durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder (ii) durch wörtliche Wiedergabe der Regelung des § 302 AktG vereinbart worden ist
Handlungszeitraum
Für die Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG) spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 vorgenommen wird.
Handlung
Der GAV ist mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister an einen dynamischen Verweis anzupassen.
Hinweis
In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrags zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des GAV dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit in Gang gesetzt.
Entbehrlichkeit einer Handlung
Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 01.01.2022 beendet wird.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer