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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, IV. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Termine Modul 2:
Mittwoch, 10.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 16.11.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 02.12.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 19.11.2021, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Aktualisierung des sog. „(Alters-)Renten-Vorläufigkeitsvermerk
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir haben uns gemeinsam im III. Quartal 2021 über die zwei wichtigen BFH-Urteile zur Rentenbesteuerung – (i) Berechnungsparameter und (ii) Ertragsanteilsbesteuerung – unterhalten ([1] BFH vom 19.05.2021, X R 33/19 und [2] BFH vom 19.05.2021, X R 20/19; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0022 2021 0003, CD 0001 0022 2021 0004, AD 0001 0022 2021 0005). Der BFH hat die Berechnungsschritte zur stichtagsbezogenen – im Nominalwert durchzuführende – Vergleichs- und Prognoserechnung Stellung genommen.
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat den Vorläufigkeitsvermerk für die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) mit Anwendungsschreiben aktualisiert (BMF-Schreiben vom 30.08.2021, IV A 3 – S 0338/19/10006):
„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige BFH-Rechtsprechung: BFH vom 21.06.2016, X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791; BFH vom 19.05.2021, X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
Wichtiger Hinweis:
Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Seite 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“
Beratung
Bitte fordern Sie vom Steuerpflichtigen bzw. seinem Ehegatten den ersten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung als Nachweis ein. Darin ist der Versicherungsverlauf enthalten. Hieraus können sowohl die (i) Einnahmenseite der steuerfreien Rentenbezüge des Steuerpflichtigen zuzüglich Hinterbliebenenversorgung als auch die (ii) aus zu versteuerten Einkommen stammende Ausgabenseite der Vergleichs- und Prognoserechnung abgeleitet werden.
Hinweis
Objektive Schätzungen im Rahmen einer Berechnung von Seiten des Steuerpflichtigen sind (wohl) zulässig, beispielsweise die Altersvorsorgeaufwendungen der Jahre bis 2004 (RiBFH Nöcker, NWB 2021 234).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer