Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Wirkung seit dem 1.3.2020 bis längstens dem 31.12.2020 einen sog. „Corona-Bonus“ – eine arbeitgeberseitige steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe und Unterstützung an die Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IVC 5 – S 2342/20/10009; zeitstaerken.PLUS: FD 0001 0003 2020 0001).
Wir haben bereits mehrfach in unseren newslettern, bei Instagram aber auch in unseren Probe-Webinaren über die wesentlichen Inhalt und Eckdaten referiert.
Nun hat das BMF den sog. FAQ „Corona“ (Steuern) am 30.4.2020 aktualisiert. Dabei werden auch erstmal Anwendungsfragen beantwortet. Die ersten vier Highlights stellen wir Ihnen heute vor.
1. Frage
Frage: Können Arbeitgeber bislang übliche Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 umwandeln?
Antwort: (1) Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). (2) Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden
2. Frage
Frage: Können Arbeitgeber anstelle von steuerpflichtigen (einmaligen oder monatlichen) Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen leisten?
Antwort: (1) Der vor dem 1. März 2020 vereinbarte Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 umgewandelt werden. (2) Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld – freiwillige - steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.
3. Frage
Frage: Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als "Aufstockung" des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht?
Antwort: (1) Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten. (2) Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Die weiteren Highlights d. h. Antworten folgen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion