BMF: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln zur steuerfreien Unterstützungsleistung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009). Hier sind die Spielregeln für Sie zusammengefasst:

1. Zeitraum

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen auszahlen.

2. Betrag

Der Arbeitgeber kann bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG; siehe Inhalt am Ende des newsletters).

3. Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig: Die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR; siehe Inhalt am Ende des newsletters).

4. Auszahlungsverbot

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die gesetzlichen Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 11, Nr. 2 Buchst. a EStG).

5. Aufzeichnungspflichten

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

6. Andere Lohnbestandteile

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

7. Sozialversicherungsbefreiung

Aufgrund der Steuerbefreiung liegt auch eine Sozialversicherungsbefreiung vor (§ 1 Nr. 1 1 HS SvEV).


Hinweis

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt (R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR; siehe Inhalt am Ende des newsletters).


§ 3 Nr. 11 EStG

„Steuerfrei sind: Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;“

R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR

„Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen.“

R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LStR (nicht zu erfüllen)

„Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen

  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;
  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion