BMF: Abgestimmte Bund-Länder-FAQ „Umsatzsteuerrechtliche Sachspende“

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Dazu bedarf es verschiedener gesetzlicher Änderungen und Neuerungen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (beispielsweise Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (beispielsweise Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

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BMF: Abgestimmte Bund-Länder-FAQ „Umsatzsteuerrechtliche Sachspende“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die wichtigsten (i) Fragen und (ii) Antworten zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden sind nun in einer FAQ (vom 23.03.2021) zusammengetragen worden. Wir stellen Ihnen die Highlights vor.

Link zur Webseite des BMF: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden


1. Frage / Antwort

Frage: Wonach bemisst sich die Umsatzsteuer auf Sachspenden?
Antwort: Die Bemessungsgrundlage auf Sachspenden bemisst sich im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), d. h. nach dem (insoweit fiktiven) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes (Hingabe der Spende).
Damit wird das Problem der Umsatzsteuerbelastung bei Sachspenden über die Bestimmung der Bemessungsgrundlage bereits vielfach entschärft. Denn dieser fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel dem – auf der Handelsstufe des Unternehmers ermittelbaren – Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Spende, wobei entsprechende Wertentwicklungen – in diesen Fällen meist eine deutliche Wertminderung – im Zeitraum zwischen Herstellung/Anschaffung und Spende zu berücksichtigen sind.

2. Frage / Antwort

Frage: Wie ist der fiktive Einkaufspreis zu ermitteln?
Antwort: Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises muss der Unternehmer einen sachgerechten Wert festsetzen. Den Wert einfach mit 1 Euro anzusetzen wäre allerdings nicht sachgerecht. Entweder kann er auf entsprechende Erfahrungswerte zurückgreifen oder er muss den Wert schätzen. Solche Wertermittlungen sind dem Steuerrecht aber nicht fremd und müssen auch in anderen Bereichen vorgenommen werden.

3. Frage / Antwort

Frage: Ist ein pauschaler Ansatz von 0 Euro möglich?
Antwort: Der pauschale Ansatz der Bemessungsgrundlage mit 0 Euro wäre im Ergebnis nichts anderes als ein vollkommener Verzicht auf die Umsatzbesteuerung bei vollem Vorsteuerabzug und mit dem nationalen wie auch europäischen Recht nicht vereinbar.

4. Frage / Antwort

Frage: Welche Aufzeichnungspflichten gibt es?
Antwort: Über unentgeltliche Wertabgaben hat der Steuerpflichtige (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1b UStG) Aufzeichnungen zu führen, wie über andere steuerrelevante Vorgänge auch.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer