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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Dazu bedarf es verschiedener gesetzlicher Änderungen und Neuerungen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (beispielsweise Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (beispielsweise Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.
Zur Buchung
BMAS: SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit gestrigem Tag im Bundeskabinett beschlossen und am heutigen Tag auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben: Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Stand: 13.04.2021).
Hier finden Sie die Verordnung auf der Webseite des BMAS:
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Stand: 13.04.2021).
Zweite Änderungsverordnung
- Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird daher die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test anzubieten.
- In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.
- Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
Zeitliche Anwendung
Diese wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der 16. KW 2021 in Kraft treten.
Hinweis
Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Die Arbeitgeber tragen den Aufwand als Betriebsausgabe selbst ohne eine Erstattungs- oder Finanzierungsmöglichkeit vom Bund bzw. BMAS/BMF.
Beratung
Die Arbeitgeber unterliegen (bisher) keiner Kontroll- und Ergebnisaufzeichnungspflicht. Die Arbeitnehmer erfahren eine Selbstkontrolle.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer