Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Wirkung vom 31.1.2020 die Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - kurz: KugBeV - veröffentlicht (KugBeV vom 16.4.2020, BGBl. I 2020, 801).
Bezugsdauer (§ 1 KugBeV)
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die bisherige Bezugsdauer (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III) hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert.
In- und Außerkrafttreten (§ 2 KuGBeV)
Die Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung tritt mit Wirkung vom 31.1.2020 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft (§ 2 Abs. 1 KugBeV).
Die bisherige Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld tritt mit Ablauf des 19.4.2020 außer Kraft (§ 2 Abs. 2 KugBeV).
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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion