Bilanzänderungsverbot: Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog I/2021 - Modul 2 - für Mitarbeiter, Steuerfachangestellte, Fachwirt - alle Termine!

Modul 2

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 21.11.2020, Nr. 18, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.

Bilanzänderungsverbot: Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

Die Minderung von Anschaffungskosten durch den sog. Herabsetzungsbetrag ist nur nach Maßgabe der Regelung zur Bilanzänderung steuerrechtlich zugelassen, wenn der Herabsetzungsbetrag in der ursprünglich beim Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung als Bilanzierungswahlrecht unausgeübt blieb (BFH vom 27.5.2020, XI R 12/18, BStBl. II 2020, 779; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2020 0008).

Die Überleitungsrechnung ist der Steuerbilanz gleichzustellen. Ein vergessener Herabsetzungsbetrag kann nach eingereichter Überleitungsrechnung beim Finanzamt nur in engen Grenzen, nämlich zur Kompensation fehlerhafter Bilanzansätze, nachträglich ausgeübt werden.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer