BFH: Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen (31.5.)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit Jahren ist dafür zu sorgen, dass gemischt verwendete (teils unternehmerisch und teils privat) Wirtschaftsgüter (Vorsteuerberichtigungsobjekte) vollständig - also höher als der tatsächlich vorgenommene Vorsteuerabzug - bis zum 31.5. des Folgejahres dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt - schriftlich per separatem Brief - zugeordnete werden. Das Ziel besteht in einer möglichen Vorsteuerberichtigung im jeweiligen Vorsteuerberichtigungszeitraum aufgrund tatsächlich eingetretener anderer (unternehmerischer) Verwendung.

Nun haben wir in den letzten "AKTUELLEN STEUERDIALOG(en)" die EuGH-Rechtsprechung "Stehcamp", "Barlies" und "Senatex" als auch die anzuwendende BFH-Rechtsprechung dazu besprochen.

Das Ergebnis lautet, dass grundsätzlich bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (fünf Mindestangaben) formelle Fehler rückwirkend durch Ergänzungs- oder Berichtigungsschreiben korrigierbar sind. Ein Rechungsstorno steht dieser Rechtsprechung zuwider.

Nun stellte sich vielfach die Frage, ob eine verspätete, fehlende bzw. falsche Zuordnung zum Unternehmensvermögen einen materiellen oder einen formellen Fehler darstellt?

Der BFH hat nun eine klare Antwort veröffentlicht (BFH vom 14.3.2017, V B 109/16). "Denn die Zuordnungsentscheidung ist keine formelle, sondern materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs" (BFH vom 14.3.2017, V B 109/16, Rdnr. 8). Somit ist der 31.5. des Folgejahres für die Zuordnungsentscheidung maßgeblich.


Hinweis:

Die Kennziffer 23 mit ergänzenden textlichen Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung sollte anwendbar sein. Wir haben diese Anfrage beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereicht.


Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann