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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Mittwoch, 19.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 09.12.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BFH: Wichtige Konkretisierungen zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bei Änderungen der Rechtsform oder der Unternehmensstruktur grundbesitzender Mandate blickt die Steuerberatung zum einen auf die Buchwertfortführung und zum anderen auf die Änderung des Grundstückseigentümers und die Belastung mit Grunderwerbsteuer.
Der Steuergesetzgeber hat mit der Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 6a GrEStG) bei Umstrukturierungen im Konzern eine Rechtsnorm geschaffen, die für die Unternehmen entlastend wirken soll. Zwei von sieben Voraussetzungen sehen vor, dass ein herrschendes Unternehmen an mindestens einer abhängigen Gesellschaft beteiligt ist. Zum herrschenden Unternehmen gibt es nun wichtige, interessante Neuigkeiten vom BFH.
Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die mindestens 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllen, als „herrschendes Unternehmen“ angesehen werden können, hatte der BFH (vom 21.05.2025, II R 56/22) zu klären.
Wir Praktiker würde die Besteuerungsfrage wie folgt formulieren: Gibt es bei dieser Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 6a GrEStG) eine der Ertragsteuer entsprechende Personengruppentheorie beim "herrschenden Unternehmen"?
Im Verfahren (BFH (II R 56/22)) hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf einen anderen neuen Rechtsträger im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen (Vermeidung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist; § 6a Satz 4 GrEStG).
Dieser grunderwerbsteuerbare Vorgang ist nicht grunderwerbsteuerbefreit (Ablehnung des § 6a GrEStG). Eine grunderwerbsteuerrechtliche Personengruppentheorie ist abgelehnt. Es bedarf eines zivil- und grunderwerbsteuerrechtlichen Rechtsträgers mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
Die Ablehnung beruhte darauf, dass es an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens fehlte. Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, ist kein herrschendes Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen waren, sodass die Gesellschaft durch eine mindestens 95%ige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, war nicht nachgewiesen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Nutzung und Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 6a GrEStG) bei Umstrukturierungen im Konzern.
Nehmen Sie Kontakt auf zu unserem Erklärungsteam über die consultus Steuergestaltungs GmbH, Freiburg:

Ihr Team zeitstaerken.de in Kooperation mit der consultus Steuergestaltungs GmbH
StB Jürgen Hegemann