BFH: Werterhöhung von GmbH-Anteilen anderer Mitgesellschafter bei Einzahlungen in die Kapitalrücklage (?)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 3 bzw. Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     05.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     18.11.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.12.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BFH: Werterhöhung von GmbH-Anteilen anderer Mitgesellschafter bei Einzahlungen in die Kapitalrücklage (?)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Vermeidung einer Schenkung an Mitgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird von uns beratender Weise über die Regelung zur personenbezogenen disquotalen Einlage vorgenommen. Die Frage, die sofort aufkommt: Reicht dafür eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern aus oder muss eine satzungsmäßige Regelung vorliegen? Das Finanzamt verlangt einen Passus in der GmbH-Satzung. Jetzt hat der BFH den ersten Hinweis gegeben (BFH vom 06.06.2025, II B 43/24, DStR 2025, 1522; RiFG Vorbeck, DStRK 2025, 222). Das Ergebnis des AdV-Beschlusses lautet:

„Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.“ 

Beratung: Im Sinne einer Abwehrberatung sollte dem Mandanten weiterempfohlen werden, in der GmbH-Satzung gesellschaftsvertragliche Regelungen zur personenbezogenen, disquotalen Kapitalrücklage – von Anfang an – aufzunehmen („wehret den BP-Anfängen“). 

Wir halten Sie in unserem Modul 3 des Aktuellen Steuerdialogs in jedem Tertial über die neuen Entscheidungen des EuGH, des BFH und der Finanzgerichte in der Betreuung von Kapitalgesellschaften auf dem Laufenden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann