BFH: Vorbehaltsnießbrauch verhindert Buchwertübertragung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der X. BFH-Senat hat entschieden, dass ein Vorbehaltsnießbrauch die Buchwertübertragung verhindert, d. h. zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Betriebsinhaber im Rahmen des Nießbrauchsrechts den Betrieb weiter fortführt (BFH vom 25.1.2017, X R 59/14).

Die Buchwertübetragung verlangt, weil die Einkünfte aus Gewerbetrieb tätigkeitsbezogen sind, eine Beendigung der Tätigkeit (so schon: BFH vom 2.9.1992, XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161; FG Münster vom 18.9.2014, 13 K 724/11 E, EFG 2014, 2133, rkr.; bestätigt durch: BFH vom 25.1.2017, X R 59/14).


Hinweis:

Für die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten andere Regeln, weil entscheidend die Gegenstände und Wirtschaftsgüter betrachtet werden (BFH vom 26.2.1987, IV R 325/84, BStBl. II 1987, 772; BFH vom 7.4.2016, IV R 38/13, BStBl. II 2016, 765).


Hinweis:

Ob die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung veröffentlicht, ist ungewiss.


Hinweis:

Achten Sie bitte darauf, dass u. U. auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen gegen Vorbehaltsnießbrauch betroffen sein könnte.


Wir werden im III. Quartal 2017 im Rahmen der Seminarveranstaltung „Aktueller Steuerdialog“ über diese BFH-Rechtsprechung berichten und Beratungsansätze vorstellen.

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann