BFH: Unternehmensbezogene Sanierung

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SPEZIALDIALOG: Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021

Schaubild

Das europäische Digitalpaket wird nun auch in Deutschland zum 1. Juli 2021 umgesetzt. Der E-Commerce bzw. der Versandhandel wird ab dem 01.07.2021 unter die Regelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Die steuerlichen Aspekte betreffen sowohl (i) B2C-Lieferungen (Warenversand) als auch (ii) B2C-Dienstleistungen (Softwaredownload). Neben der sog. Lieferkettenfiktion sind auch Regeln zur Ortsbestimmung enthalten. Auch der „EU-Flickenteppich“ verschiedener Lieferschwellen wird erfreulicherweise abgeschafft und durch eine einheitliche EU-Lieferschwelle (10.000 €) ersetzt.

Termin:
Mittwoch, 09.06.2021, 10.00 - 11.00 Uhr

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BFH: Unternehmensbezogene Sanierung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachdem das höchste deutsche Finanzgericht (BFH vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393), den sog. finanzamtlichen Sanierungserlass (BMF vom 27.03.2003, BStBl. I 2003, 240) für rechtswidrig eingestuft hatte, reagierte der Steuergesetzgeber mit einer gesetzlichen Verankerung (§ 3a EStG). Geregelt ist, wann Sanierungserträge steuerfrei sind und welche Folgewirkung, beispielsweise ein Verlustverbrauch, eintritt, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Der BFH hat nun eine wichtige Klarstellung veröffentlicht (BFH vom 27.11.2020, X B 63/20).

Grundlagen
Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung sind steuerfrei (§ 3a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Eine solche Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die (i) Sanierungsbedürftigkeit und die (ii) Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die (iii) Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die (iv) Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist (§ 3a Abs. 2 EStG).

Gerichtliche Klärung
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung (§ 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG) ist durch die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt (BFH vom 27.11.2020, X B 63/20, Rdnr. 7).

Die für eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u. a. erforderliche Sanierungsabsicht setzt in jedem Fall den Nachweis voraus, dass der Gläubiger den Schuldenerlass auch mit dem Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen hat. Ausschließlich eigennützige Motive sind insoweit nicht ausreichend.

Quintessenz
Der BFH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass er an seinen Rechtsgrundsätzen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen festhält, so dass die Rechtsprechungsleitlinien des BFH zur Sanierungsabsicht der Gläubiger weiterhin zu beachten sind.

Hinweis
Das Handeln der Bank – eine Unternehmenssanierung durchzuführen – war ausschließlich von der Absicht getragen, möglichst hohe Tilgungsbeträge für ein bereits wertberichtigtes Kreditengagement zu erzielen (FG Hamburg [Vorinstanz] vom 12.6.2020, 5 K 160/17, III.3.b; (BFH vom 27.11.2020, X B 63/20, Rdnr. 10)). Es reichte als Nachweis für eine Unternehmenssanierung aufgrund des Eigeninteresses des Gläubigers für die Anwendung der steuerfreien Sanierungserträge nicht aus (BFH vom 27.11.2020, X B 63/20, Rdnr. 9).

Beratung
Vielmehr müsse der Gläubiger – selbst bei vordergründigem Selbstnutz – zumindest auch in der Absicht – also „mitentscheidend“ - fremdnütziger Sanierung gehandelt haben (wie z. B. das schuldnerische Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren (BFH vom 27.11.2020, X B 63/20, Rdnr. 8; BFH vom 26.11.1980, I R 52/77, BStBl. II 1981, 181, m. w. N.).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer