BFH: Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, III. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Modul 1

Termine Modul 1:
Mittwoch,     01.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     07.10.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        21.11.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BFH: Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die deutsche Finanzverwaltung hat in der Frage „Umsatzsteuerbefreiung für Kampfsportschulen“ eine klare Auffassung: „§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG befreit Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Ob eine Leistung dem Schul- und Bildungszweck dient, ist nach Auffassung des Niedersächsisches FG (vom 20.2.2020, 11 K 170/19, EFG 2020, 620) unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) eng auszulegen. Daher seien Umsätze einer Kampfsportschule nicht begünstigt, weil es sich um einen „spezialisierten Unterricht“ handelt.“

Ein Blick ins UStG: "§ 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG

1. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen, [...]"

Das Niedersächsische FG ist der Auffassung, dies gelte (= Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung) auch dann, wenn eine Bescheinigung der Landesbehörde (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) vorliegt (BayLfSt vom 10.07.2023, juris). Diese Landesbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung entfaltet (BFH vom 27.07.2021, V R 43/19, BStBl. II 2024, 237; bestätigend; BFH vom 20.04.2016, XI R 6/14, BStBl. II 2016, 828).

Das Finanzamt und das Finanzgericht können aber ohne Bindung an die Bescheinigung eigenständig prüfen, ob die Leistungen der Schule dem von der Behörde anerkannten Schul- und Bildungszweck unmittelbar dienen und ob es sich um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtung handelt (BFH vom 08.10.2019, XI B 49/19, BFH/NV 2020, 114). Diese selbstständige Prüfung bedarf Regeln und deshalb nimmt der BFH in aktuellem Beschluss (BFH vom 12.08.2025, V B 60/24) ein Revisionsverfahren zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Kampfsportschule an.

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben (BFH vom 12.08.2025, V B 60/24).

Wir halten Sie in unserem Modul 1 des Aktuellen Steuerdialogs in jedem Tertial über die neuen Entscheidungen des EuGH, des BFH und der Finanzgerichte in der Umsatzsteuer auf dem Laufenden.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann