BFH: Umsatzsteuerbefreiung privater Krankenhäuser

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BFH: Umsatzsteuerbefreiung privater Krankenhäuser

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Kapitel "Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser" hat uns ja in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Nun hat der BFH aktuell wieder ein wichtiges Urteil entschieden und veröffentlicht. Hierbei können sich private Krankenhäuser auf die Umsatzsteuerbefreiung des Unionsrechts berufen (BFH vom 08. Juli 2025, XI R 36/23).

Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 SGB V zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten Krankenhausleistungen unmittelbar auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b  MwStSystRL) berufen.

Aber auch eine vom Finanzamt erkannte Umsatzsteuerpflicht kann nach diesem aktuellen BFH-Urteil vorliegen. Dann werden die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von privaten Krankenhäusern nicht erfüllt; beispielsweise (echte) Schönheitschirurgie außerhalb der Behandlung von Unfällen.

Die Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen privaten Krankenhauses sind nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für zugelassene Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, das heißt, wenn das private Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung wie zugelassene Krankenhäuser bietet.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann