BFH: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren (Eigen-)Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gerne möchten wir nochmals auf die neuere BFH-Rechtsprechung hinweisen (BFH vom 19.1.2017, VI R 75/14). Die zumutbare Eigenbelastung ist stufenweise zu ermitteln (siehe Berechnungsbeispiel). Wir weisen daraufhin,  dass offene d. h. noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung alle Veranlagungszeiträume, die auch noch nicht verjährt sind, eine geänderte Berechnung erfahren. Der Vorläufigkeitsvermerk „Verfassungsrechtlichkeit, ob ein Abzug der zumutbaren Belastung im Steuerrecht existent sein darf (höherrangiges Recht) “ umfasst u. E. nicht die Berechnung (einfaches Steuerrecht)!


Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige (verheiratet; ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 € erklärt.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 €.

Lösung:

1)    Bisher

Die zumutbare (Eigen-)Belastung [Stufe 3] betrug (51.835 € x 4 % =) 2.073 €.

2)    Jetzt

Die zumutbare (Eigen-)Belastung beträgt (306,80 € + 1.073,20 € + 28,20 € =) 1.408 €.

Stufe 1: (15.340 € x 2 % =)                                                 306,80 €

Stufe 2: ([15.340 € bis 51.130 € =] 35.790 € x 3 % =)         1.073,70 €

Stufe 3: ([über 51.130 €] 705 € x 4 % =)                                 28,20 €


Beratung:

Mittels Einspruch (Download) ist die stufenweise Berechnung einzufordern

 

Mit kollegialem Gruß

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann