BFH: Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Rechtsprechung zu den Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug geht weiter.

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (BFH vom 1.3.2018, V R 18/17).


Beispiel:

Die Unternehmerin hatte den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt.

Umsatzsteuerrechtlich wird gesetzlich  für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung verlangt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4UStDV).

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage beim Finanzgericht Erfolg.


Bisher hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Sodann brach der EuGH diese Betrachtungsweise auf (EuGH vom 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, DStR 2016, 2216).

Jetzt begründete der BFH seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe (BFH vom 1.3.2018, V R 18/17).

Der BFH legt die gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 4 UStDV) zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weit aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe des Leistungsmonats (§ 31 Abs. 4 UStDV) anzusehen.


Lösung:

Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Der Vorsteuerabzug wurde zugelassen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann