BFH: Privater Ticketverkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nach den ganzen "Corona-News" wollen wir nun das Steuerrecht wieder in den Vordergrund rücken. Dazu gibt uns ein aktuelles BFH-Urteil aus Oktober 2019, am 2.4.2020 auf der Homepage des BFH veröffentlicht, Anlass. Entgegen dem FG Baden-Württemberg hat der BFH ein einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgschäft beim Weiterverkauf von "Champions League-Tickets" entdeckt, weil "andere Wirtschaftsgüter" innerhalb der Veräußerungsfrist mit Gewinn weiterverkauft wurden (BFH vom 29.10.2019, IX R 10/18).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte im April 2015 über die offzielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Diese Tickets hatte der Steuerpflichtige im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder weiterveräußert. Der Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 €. Der Steuerpflichtige ging von einer Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus. 

Das Finanzamt erfasste den Gewinn in Höhe von 2.577 € als privates Veräußerungsgeschäft und erhob darauf Einkommensteuer.

Das FG Baden-Wüttemberg gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und entschied, dass der Steuerpflichtige mit der Veräußerung der beiden Tickets kein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht habe, mit der Begründung, dass ein "Champions League-Ticket" kein steuerpflichtiges Wertpapier oder keine steuerpflichtige Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei (FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167, nrkr.).

Der BFH hat eine andere Auffassung.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u. a. Veräußerung von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Ausgenommen sind nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

"Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinne sind sämtliche Vermögensvorteile, deren Belange sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Hierzu zählen auch "UEFA Champions League-Tickets", mit denen der Kartennehmer das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.

Lösung

Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der "UEFA Champions League", unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist stattfinden.

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion