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BFH: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung des FG Münster (vom 8.6.2020, 11 V 1541/20) bestätigt, dass eine Pfändung der Corona-Soforthilfe unzulässig ist (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20).
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterhält ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto bei der Sparkasse (§ 850k ZPO). Betreffend dieses Bankkontos hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung in Höhe von 9.075 € wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer erlassen, die der Sparkasse ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mittels Bescheid im Jahr 2020 wurde dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag die sog. Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € bewilligt. Der Betrag in Höhe von 9.000 € wurde am 8.4.2020 auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Nachdem sich die Sparkasse weigerte, ihm den Betrag auszuzahlen, beantragte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 15.5.2020 beim Finanzamt die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Er benötigte die Freigabeerklärung, um über das Geld, welches zweckgebunden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgelöst durch die sog. Corona-Krise verwand werden solle, verfügen zu können.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf vollständige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zukünftig befindlichen Guthabens mit Bescheid vom 20.5.2020 ab. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Steuerpflichtigen, dass eine finanzamtliche Pfändung der Corona-Soforthilfe unzulässig sei (FG Münster vom 8.6.2020, 11 V 1541/20).
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG Münster dergestalt, dass das Freigabebegehren des Steuerpflichtigen rechtens ist (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV); FG Münster vom 8.6.2020, 11 V 1541/20 AO, rkr.).
Abgabenrechtlich ist die punktuelle Einstellung oder Beschränkung einer Vollstreckungsmaßnahme möglich, wenn im Einzelfall eine Unbilligkeit vorliegt (§ 258 AO).
Die Aussetzung der bestehenden Vollstreckungsmaßnahme hinsichtlich der sog. Corona-Soforthilfe ist zutreffend und zulässig, weil es sich um eine nicht pfändbare Forderung (§ 851 Abs. 1 ZPO) handelt (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV), Rz. 24), weil diese sog. Corona-Soforthilfe nicht übertragbar und damit pfändbar ist. Die sog. Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV), Rz. 26) und dient der Milderung der Notlage aufgrund der sog. Corona-Krise (BFH vom 9.7.2020, VII S 23/20 (AdV), Rz. 27). Die sog. Corona-Soforthilfe soll Liquiditätsengpässe abmildern.
Lösung
Die sog. Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar vom Finanzamt und steht damit dem Steuerpflichtigen (Empfänger) als Liquidität zur Verfügung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion