BFH: Fremdvergleichsverstoß bei der Dienstwagengestellung der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat seine Auffassung zum Fremdvergleichsverstoß zur Dienstwagengestellung an eine geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin (und nahe Angehörige) bestätigt (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17; FG Münster vom 15.2.2017, 13 K 4041/15 E).

Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17, Rdnr. 11).

Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung im konkreten Arbeitsverhältnis auch fremdüblich sind (BFH vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

Die steuerlichen Konsequenzen sind erheblich:

  • Nichtanerkennung des Lohnaufwandes
  • Nichtanerkennung der als Betriebsausgaben gebuchten Fahrzeugkosten
  • Rückgängigmachung der  1 %- bzw. 0,03 %-Regelung mangels betrieblicher Zuordnung des PKW

Beratung: U. E. besteht die Möglichkeit einer schriftlich im Vorhinein vereinbarten Nutzungsbegrenzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um die Unkalkulierbarkeit der Pkw-Nutzungskosten „in den Griff“ zu bekommen. Erfahrungen über Wertverhältnisse und deren steuerrechtliche Akzeptanz liegen leider bisher nicht vor.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann