Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat seine Auffassung zum Fremdvergleichsverstoß zur Dienstwagengestellung an eine geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin (und nahe Angehörige) bestätigt (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17; FG Münster vom 15.2.2017, 13 K 4041/15 E).
Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17, Rdnr. 11).
Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung im konkreten Arbeitsverhältnis auch fremdüblich sind (BFH vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).
Die steuerlichen Konsequenzen sind erheblich:
- Nichtanerkennung des Lohnaufwandes
- Nichtanerkennung der als Betriebsausgaben gebuchten Fahrzeugkosten
- Rückgängigmachung der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung mangels betrieblicher Zuordnung des PKW
Beratung: U. E. besteht die Möglichkeit einer schriftlich im Vorhinein vereinbarten Nutzungsbegrenzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um die Unkalkulierbarkeit der Pkw-Nutzungskosten „in den Griff“ zu bekommen. Erfahrungen über Wertverhältnisse und deren steuerrechtliche Akzeptanz liegen leider bisher nicht vor.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann