Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat dem EuGH eine weitere umsatzsteuerrechtliche Anwendungsfrage vorgelegt. Diesmal stellt sich diese zur Grenzwertkontrolle bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung, wenn der Unternehmer die sog. Differenzbesteuerung anwendet (BFH vom 7.2.2018, XI R 7/16).
Beispiel:
Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ermittelte ein Gebrauchtwagenhändler (Unternehmer) nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € (für 2009) und 17.470 € (für 2010). Die vereinnahmten Entgelten betrugen 27.358 € (für 2009) bzw. 25.115 € (für 2010).
Lösung des Unternehmers:
Der Unternehmer nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sei und keine Umsatzsteuer schulde.
Das Finanzamt folgte der mit Wirkung vom 1.1.2010 geänderten Verwaltungsauffassung nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2010 (BMF-Schreiben vom 16.6.2009, IV B 9 - S 7360/08/10001, BStBl I 2009, 755). Das Finanzamt stellt für diese Fälle ab dem Jahr 2010 auf die vereinnahmten Entgelte ab.
Lösung des Finanzamtes:
Der Gesamtumsatz des Unternehmers habe in dem vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde abgelehnt.
Das FG (EFG 2016, 1305) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es entschied, dass in Fällen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) die vereinnahmten Entgelte, die über die Differenzbeträge (§ 25a Abs. 3 UStG) hinausgingen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) unberücksichtigt zu lassen seien. Zwar ziele die gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) für die Ermittlung der Umsatzgrenze auf den Gesamtumsatz und nicht auf die Handelsspanne ab. Diese nationale (deutsche) Vorschrift stehe jedoch nicht im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG), auf die sich ein Unternehmer unmittelbar berufen könne. Nach dieser unionsrechtlichen Bestimmung setze sich der Umsatz, der bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung zugrunde zu legen sei, aus dem Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammen, soweit diese besteuert würden. Da bei der Differenzbesteuerung (Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.
Lösung des Finanzgerichts:
Die Regelung für Kleinunternehmer ist anwendbar.
Der BFH neigt dagegen dazu, bei der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG) im Licht des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen bei einem Fall wie dem vorliegenden auf die Summe der Differenzbeträge (§ 25a Abs. 3 UStG) abzustellen ist, unabhängig von der Höhe der vereinnahmten Entgelte. Dem entspricht zudem, dass diese gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) der Verwaltungsvereinfachung dient (BFH vom 7.2.2018, XI R 7/16, Rdnr. 25).
Quintessenz: Wegen der bestehenden Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG hält es der Senat für erforderlich, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der im Tenor bezeichneten Frage zu ersuchen (BFH vom 7.2.2018, XI R 7/16, Rdnr. 33).
Beratung: Entsprechende Sachverhalte sollten mittels Änderungsantrag gegebenenfalls auch Einspruch offen gehalten werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann