Aufgrund des sehr großen Interesses haben wir für Mittwoch, den 8. Juli 2020 (15.00 Uhr – 17.00 Uhr) einen weiteren zeitstaerken.SPEZIALDIALOG zur „Änderung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und 31.12.2020“ geplant. Dieser zeitstaerken.SPEZIALDIALOG beinhaltet den endgültigen Stand des finanzamtlichen Anwendungserlasses und die ersten Reaktionen aus der Literatur und ist speziell für Praktiker konzipiert. Ihre Investition beträgt 100 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Sie erhalten neben dem Live-WEBDIALOG auch automatisch ein Re-Live befristet für zwei Wochen zur Nacharbeitung im Büro zur Verfügung gestellt. Arbeitshilfen, Gesamtübersichten und Mandanteninformationsschreiben gehören ebenfalls dazu. Nach dem zeitstaerken.SPEZIALDIALOG stehen Ihnen unsere REFERENTEN gerne für Fragen zur Verfügung (17.00 Uhr – 18.00 Uhr). Zur verbindlichen Anmeldung registrieren Sie sich bitte hier: https://attendee.gotowebinar.com/register/6897517224445552653.

[PDF-download-Schaubild: 6000_2020_spezialdialog_0004.pdf]
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat hinsichtlich der nationalen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft dem EuGH zwei sehr bedeutsame Vorlagen eingereicht (RiBFH Wäger, Haufe NEWS vom 18.6.2020):
- Ist nach EU-Recht nicht der „Organträger“, sondern die im deutschen Recht bislang unbekannte „Mehrwertsteuergruppe“ als Steuerschuldner der Organschaftsumsätze anzusehen?
- Verhindert eine einschränkende Auslegung des EuGH-Urteils VNLTO die Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher und ideeller Verwendung?
Grundlage
Auch die Organschaft zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht vollumfänglich, so dass der Leistungsbezug von einer Organ-GmbH stets als Innenumsatz nicht umsatzsteuerbar ist, aber zu einer Entnahmebesteuerung führen kann (BFH vom 20.8.2009, V R 30/06, BStBl. II 2010, 863)
Sachverhalt
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts (StiöR; Organträgerin), ist Trägerin einer Universität (hoheitlich) mit Universitätsklinikum (unternehmerisch). Die StiöR ist zugleich Organträgerin einer GmbH (Organgesellschaft; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die GmbH erbrachte insbesondere Reinigungsleistungen an die Stiftung, die sie sowohl für den unternehmerischen Klinikteil als auch für den hoheitlichen Ausbildungsteil des Universitätsklinikums verwendete.
Finanzamt
Das Finanzamt ging aufgrund der Organschaft von einer nicht umsatzsteuerbaren Innenleistung der GmbH an die StiöR aus, meinte aber, dass die Reinigungsleistungen, soweit sie auf hoheitlich genutzte Hörsäle etc. entfallen, zur Besteuerung einer Verwendungsentnahme bei der StiöR als Organträgerin führen.
BFH
Es geht im Kern um die Frage, ob der Organträger „StiöR“, der Leistungen von seiner Organgesellschaft für außerunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde Zwecke) bezieht, zur Besteuerung einer sog. Dienstleistungsentnahme (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG; Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) verpflichtet ist. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die in den Leitsätzen bezeichneten Fragen vor (Az. Finanzamt T, C-269/20).
Quintessenzen
Die europäische Vorgabe der (i) Mehrwertsteuergruppe unterscheidet sich an einer sehr bedeutsamen Stelle von der nationalen (ii) umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. (i) Bei der Mehrwertsteuergruppe (Art. 11 MwStSystRL) entsteht eine „fiktive Einrichtung“ als Steuerschuldner. (ii) Bei der nationalen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist ist der Organträger der Steuerschuldner. Fraglich ist nun, ob diese nationale Steuerschuldnerschaft rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2019,XI R 16/18; EuGH C- 141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie).
Die Sprengkraft der dem EuGH vorgelegten Frage (C-141/20) zeigt sich auch daran, dass der BFH in seiner neuen Vorlage die Frage vorrangig beantwortet wissen will, ob die Organschaft mit einer Steuerschuld des Organträgers unionsrechtlich zwingend durch die Steuerschuld einer Mehrwertsteuergruppe als eigenständiger, aber fiktiver Einrichtung zu ersetzen ist.
Sollte der EuGH die „fiktive Einrichtung als umsatzsteuerrechtlicher Steuerschuldner“ bestätigen, wäre der vom Organträger angefochtene Steuerbescheid bereits deshalb aufzuheben, weil der Organträger überhaupt nicht Steuerschuldner für die von ihm ausgeführten Umsätze ist. Diese wären unionsrechtlich dann bei einer Mehrwertsteuergruppe zu erfassen, wobei sich eine Besteuerung dieser Gruppe mangels Existenz im nationalen Recht wohl als unmöglich erweisen würde.
Formulierungsvorschlag
Bitte halten Sie sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungen gegen den Organträger mittels Änderungs- und/oder Aufhebungsantrag oder Einspruch offen: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir einen Änderungs- und/oder Aufhebungsantrag [Einspruch] gegen die Umsatzsteuerfestsetzung des Unternehmers und Organträgers [xyz-Unternehmer] des Veranlagungszeitraums [xxxx] [der Veranlagungszeiträume xxxx, xxxx], mit der Begründung ein, dass der BFH dem EuGH die Vorlage u. a. mit der Frage eingereicht hat, ob der Organträger der deutschen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Steuerschuldner des Organkreises ist. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens bis zur Endgültigen Entscheidung des EuGH bzw. BFH (Az. Finanzamt T, C-141/20)“.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion