Werbung

Anmeldungen auf unserer Website für den AKTUELLEN STEUERDIALOG im III. Quartal 2020 als WEBDIALOG sind möglich. Zum Erhalt Ihrer und unserer Gesundheit haben wir uns nochmals für die Online-Fortbildung entschieden. Es gibt den AKTUELLEN STEUERDIALOG in folgenden buchbaren Varianten: (i) modular oder (ii) kombiniert. Sie wählen aus, ob Sie an (i) Modul 1 und Modul 2 bzw. Modul 3 und Modul 4 in einem zweistündigen WEBDIALOG oder als (ii) Kombi A (Modul 1 + Modul 2) bzw. Kombi B (Modul 3 + Modul 4) in einem vierstündigen WEBDIALOG teilnehmen möchten. Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Anmeldung und freuen uns auf die Fortbildung mit Vergnügen.
BFH: Entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat in einem veröffentlichten Urteil klargestellt, dass die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht umsatzsteuerrechtlich steuersatzermäßigt ist, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt (BFH vom 24. Juni 2020, V R 47/19 (V R 33/17); Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 15.6.2017, 5 K 210/15, EFG 2017, 1481, rkr.).
Sachverhalt:
Der eingetragene, gemeinnützige Verein (Unternehmer), dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste unterwarf der Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz.
Das Finanzamt wendete den Regelsteuersatz an, weil die Regelung „kurzfristige Vermietung von Campingplätze (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ nicht anwendbar sei.
Das Niedersächsisches FG bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Anzuwenden sei die gesetzliche Regelung über die steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 2. Alt. UStG).
Der BFH bestätigt das Ergebnis der Finanzverwaltung und des Niedersächsischen FG und begründet seine Entscheidung mit dem Unionsrecht und der dementsprechenden Rechtsprechung des EuGH.
- Der EuGH hat entschieden, dass die (i) Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die (ii) Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke erfüllen und daher nicht miteinander in Wettbewerb stehen (EuGH Segler-Vereinigung Cuxhaven, vom 19.12.2019 - C-715/18, HFR 2020, 192, Rz 37). Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes vor und eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes scheidet aus (BFH vom 24. Juni 2020, V R 47/19, Rz. 13).
- Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) liegen ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert „die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)". Hier liegt ein Zweckbetrieb vor (BFH vom 24. Juni 2020, V R 47/19, Rz. 15).
- Der Verein steht mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb scheidet eine Steuersatzermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG) aus.
- Der Verein hat mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen kann.
Lösung:
Die Umsätze des Vereins aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegen dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Sie fallen nicht unter die angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion