Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH bleibt seiner engen Begriffsauslegung hinsichtlich der Beiträge von Krankenversicherungsbeiträgen treu (BFH vom 29.11.2017, X R 3/16).
Beispiel:
Der Ehemann und seine Ehefrau hatten Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Ehemann zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien.
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht [FG Baden-Württemberg vom 25.1.2016, 6 K 864/15, EFG 2016, 1515, rkr.] folgten seiner Auffassung.
Der BFH sieht dies genauso. Beiträge sind abzulehnen bei
- Selbstbehalt (BFH vom 18.7.2012, X R 41/11, BStBl II 2012, 821; BFH vom 1.6.2016, X R 43/14, BStBl II 2017, 55) und
- Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten (BFH vom 29.11.2017, X R 3/16).
Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG).
Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten.
Lösung:
Die Reduzierung der Beitragserstattungen um die selbst getragenen Krankheitskosten ist unzulässig.
Hinweis:
Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten die sog. zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann