BFH: Definition der Erwerbergruppe beim schädlichen Beteiligungserwerb

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im AKTUELLEN STEUERDIALOG und bei zeitstaerkenPLUS darüber berichtet, dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl. I 2008, 736, Rz. 27) widersprochen hat, wie und wann die sog. Erwerbegruppe beim schädlichen Beteiligungserwerb (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG) vorliegt.

Bei Anwendung der sog. Erwerbegruppe wird eine Mehrzahl von Personen gesehen, welche „gemeinsam“ Anteile an einer Verlust-GmbH entgeltlich und/oder unentgeltlich erwerben. Die erworbenen Anteilsquoten werden zusammen addiert und dann ein eventueller körperschaftschaft- und/oder gewerbesteuerrechtlicher Verlustuntergang (§ 8c KStG; § 10a GewStG) geprüft.

Der BFH hat folgende Anwendungsregeln festgelegt:

(1) Eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG) im Hinblick auf einen schädlichen Beteiligungserwerb liegt nur dann vor, wenn mehrere Erwerber bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zusammenwirken und sie auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können.


Hinweis:

Eine „erwebsbezogene Zweckgemeinschaft“ reicht damit nicht aus!


(2) Die Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht. 

(3) Die Feststellungs- und Beweislast trägt die Finanzbehörde.

(4) Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erwerbszeitpunkt (Stichtagsprinzip).

Die Finanzverwaltung hat diese ergangene BFH-Rechtsprechung nun - und das ist sehr erfreulich - im BStBl. II 2017, 921 veröffentlich. Sie hat damit die gegenteilige Meinung (wohl) aufgegeben. Die Rz. 27 ist damit (wohl) überholt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann