BFH: Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer (Rechtsprechungsbestätigung)

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BFH: Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer (Rechtsprechungsbestätigung)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

sie können sich bestimmt auch noch an die ergangene BFH-Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft erinnern. Der BFH lehnte die Auffassung der Finanzverwaltung ab (BFH vom 22.11.2018, V R 65/17, Leitsatz), dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist. Nun bestätigt der V. BFH-Senat seine Rechtsauffassung nochmals (BFH vom 7.5.2020, V R 1/18). Nicht die Bruchteilsgemeinschaft selbst, sondern die Bruchteiler einzeln sind umsatzsteuerrechtliche Unternehmer. Die Reaktion der Finanzverwaltung lässt immer noch auf sich warten!


Sachverhalt:
Die Ehegatten vermieteten ein Home-Office an den Arbeitgeber des Ehemannes umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber, d. h. der Mieter überließ das Home-Office dem Ehemann zur beruflichen Nutzung. Aus Renovierungen im Home-Office beantragten die Ehegatten den Vorsteuerabzug.

Der BFH bestätigt das vorinstanzliche Ergebnis des FG Köln, dass ein Vorsteuerabzug aus den Renovierungen möglich ist, da die Eingangsleistungen in einem (i) direkten und (ii) unmittelbaren Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen (BFH vom 7.5.2020, V R 1/18, Rdnr. 22 ff.). Gegen eine derartige Vermietung bestehen keine Bedenken gegen eine umsatzsteuerrechtliche Anerkennung (BFH vom 7.5.2020, V R 1/18, Rdnr. 25).

Allerdings betont der BFH nochmals, dass die Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist und damit die Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann (BFH vom 7.5.2020, V R 1/18, Rdnr. 29).


Hinweis:

Die Bildung einer "Vermietungs-GbR" sah weder das FG Köln noch der BFH.


Lösung:
Auf dieser Grundlage kann es sich bei der gegenüber den beiden Ehegatten als Miteigentümer ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung um zusammengefasste Steuerbescheide (§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO) handeln (BFH vom 7.5.2020, V R 1/18, Rdnr. 29).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion