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BFH: Es bleibt dabei: Bruchteilsbetrachtung bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat die in der Literatur niedergeschriebene Kritik u. a. an dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (vom 17.03.2022, 13 K 13065/21) und der darin angewendeten Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften abgelehnt und die bisherige umfangreiche BFH-Rechtsprechung bestätigt (BFH vom 07.06.2023, IX B 83/22; sog. Bruchteilsbetrachtung, vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl. II 1999, 820, unter II.1; vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl. II 2000, 686, und vom 01.12.2020 - VIII R 21/17, BFHE 271, 482, BStBl. II 2021, 609, Rz 39).
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt voraus (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), dass an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die Einkünfte aufgrund der materiell-rechtlich vorrangigen Bruchteilsbetrachtung von jedem Gesellschafter einzeln erzielt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 17 EStG).
Die BFH-Rechtsprechung, wonach ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) nicht gesondert und einheitlich festgestellt wird, ist rechtmäßig (BFH vom 07.06.2023, IX B 83/22).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann