Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nachdem das FG Baden-Württemberg die „gebilligte“ Verteilung (§§ 163, 227 AO) der Aufwendungen für behinderungsbedingte Umbaukosten (außergewöhnliche Belastung) abgelehnt hatte, hat dies nun der BFH mangels gesetzlicher Regelung bestätigt (BFH vom 12.7.2017, VI R 36/15, BStBl. II 2017, 979; Rechtsprechungsbestätigung: FG Baden-Württemberg vom 23.4.2015, 3 K 1750/13, EFG 2015, 1207, rkr.)
Damit gibt es keine gesetzlich zulässige Möglichkeit (sehr) hohe behinderungsbedingte Umbaukosten - Abzugsfähigkeit nach dem sog. Abflussprinzip - bei Überschreitung des Gesamtbetrags der Einkünfte zur Vermeidung eines „Verpuffungseffekts“ über mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Beratung: Soweit der leistende Unternehmer nach Übergabe einer ausreichenden Bankbürgschaft sich bereit erklärt, könnten die Kosten auf zwei Veranlagungszeiträume (Jahre 2017 und Jahr 2018) aufgrund verschobender Teilzahlungen verteilt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann