Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG und im JAHRESWECHSELSEMINAR berichtet haben, hat der BFH einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der nachträglichen Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen verabschiedet (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15). Gerne würden wir noch einmal auf eine Frage hinsichtlich der Bürgschaftsinanspruchnahme zu sprechen kommen.
Maßgebend ist nunmehr auch im Bereich der „Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung (§ 17 EStG)“ der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff (§ 255 Abs. 1 HGB).
Danach sind Anschaffungskosten Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ zu erwerben und diesen Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit diese Aufwendungen dem Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ einzeln zugeordnet werden können.
(Nachträgliche) Anschaffungskosten setzen daher regelmäßig Aufwendungen voraus, die handels- und bilanzsteuerrechtlich in der Kapitalgesellschaft führen zu
- einer offenen Einlage.
- einer verdeckten Einlage.
Folgende Anwendungsfälle führen - ohne Vertrauensschutzregelung - nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die „GmbH-Beteiligung“
- Ausfall einer Darlehensforderung (ggf. Verlust aus Kapitalvermögen)
- Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15, Rdnr. 35 bis Rdnr. 39).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann