BFH: Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung (ohne Vertrauensschutzregelung)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG und im JAHRESWECHSELSEMINAR berichtet haben, hat der BFH einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der nachträglichen Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen verabschiedet (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15). Gerne würden wir noch einmal auf eine Frage hinsichtlich der Bürgschaftsinanspruchnahme zu sprechen kommen.

Maßgebend ist nunmehr auch im Bereich der „Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung (§ 17 EStG)“ der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff (§ 255 Abs. 1 HGB).

Danach sind Anschaffungskosten Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ zu erwerben und diesen Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit diese Aufwendungen dem Vermögensgegenstand „GmbH-Anteil“ einzeln zugeordnet werden können.

(Nachträgliche) Anschaffungskosten setzen daher regelmäßig Aufwendungen voraus, die handels- und bilanzsteuerrechtlich in der Kapitalgesellschaft führen zu

  • einer offenen Einlage.
  • einer verdeckten Einlage.

Folgende Anwendungsfälle führen - ohne Vertrauensschutzregelung - nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die „GmbH-Beteiligung“

  • Ausfall einer Darlehensforderung (ggf. Verlust aus Kapitalvermögen)
  • Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung (BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15, Rdnr. 35 bis Rdnr. 39).

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann