BFH: Anfrage beim EuGH auf Zulässigkeit der deutschen Organschaftsregelung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat mit Beschluß vom 11.12.2019 dem EuGH Anwendungsfragen zum deutschen Rechtsinstitut der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt (BFH vom 11.12.2019, XI R 16/18; Schleswig-Holsteinisches FG vom 6.2.2018, 4 K 35/17, EFG 2018, 1138, nrkr.).

Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

  1. Ist die Weiteranwendung der bisherigen deutschen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit dem EU-Recht vereinbar?
  2. Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass als Steuerpflichtiger der Organträger und nicht der Organkreis zur Steuerzahlung herangezogen wird?
  3. Ist die nationale Voraussetzung der finanziellen Eingliederung (i) streng oder (ii) eher großzügig auszulegen?
  4. Inwieweit muss der Organträger in der Lage sein, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung zu verhindern?

Mögliche Rechsfolgen

Sollte der EuGH die Stellung des Steuerpflichtigen in Form des Organträgers ablehnen, wären die Steuerbescheide, die bereits gegenüber Organträgern festgesetzt, aber noch nicht verjährt wären, auf Antrag aufzuheben. Der Organträger würde die Rechtswidrigkeit beim Finanzamt und die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen beantragen.


Hinweis

Ob das Finanzamt sich die Umsatzsteuererstattungen von einer anderen Person zurückholen könnte, ist fragwürdig. Dem Organkreis selbst, fehlt in Deutschland die Rechtsfähigkeit, so dass eine Steuerfestsetzung ausgeschlossen ist. Die Organgesellschaften sind kein Unternehmer und damit auch kein Steuerpflichtiger, so dass eine Steuerfestsetzung unmöglich ist.


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Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion