BFH: Anforderungen an die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts hinsichtlich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung

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BFH: Anforderungen an die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts hinsichtlich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

vorinstanzlich hatte das FG Saarland den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, d. h. zwischen zwei Unternehmern ohne umsatzsteuerrechtliche Organschaft, abgelehnt, mit der Begründung, die Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend genug (FG Saarland vom 14.8.2019, 1 K 1405/16, rkr.). Der BFH bestätigt nun in seinem aktuellen Beschluss diese Auffassung (BFH vom 18.5.2020, XI B 105/19). Mit einer Rechnung, die keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, kann ein möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden (BFH vom 18.5.2020, XI B 105/19).


Sachverhalt:
Die Gesellschafter stellten der Gesellschaft Rechnungen aus, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde.

Der BFH bestätigt seine zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Rechtsprechung (BFH vom 10.7.2019, XI R 28/18, BFH/NV 2020, 313; BFH vom 15.10.2019, V R 29/19, BFH/NV 2020, 298; BFH vom 16.5.2019, XI B 13/19).

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Insbesondere muss die Rechnung eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten (BFH vom 18.5.2020, XI B 105/19, Rdnr. 3, m. w. N.).

Eine Rechnung, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft gegenüber ausstellt, muss als Leistungsbeschreibung den Gegenstand der Leistung des Gesellschafters, d. h. also die Dienstleistung im Einzelnen, mit einem Mindestmaß umschreiben, um die Fremdüblichkeit einzuhalten (BFH vom 18.5.2020, XI B 105/19, Rdnr. 5).


Lösung:
An einer ausreichenden Leistungsbeschreibung fehlt es im Sachverhalt. Die ausgestellten monatlichen Rechnungen der Gesellschafter enthielten keine Angaben dazu, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen. Da keine ausreichende Auftragsbeschreibung zu erkennen war, d. h. also der Gegenstand der Leistung der Gesellschafter nicht erkennbar war, ist schon aus diesem Grund der Vorsteuerabzug zu versagen.


Hinweis:

Weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft haben die Möglichkeit genutzt, andere ergänzende Unterlagen - beispielsweise ein abgeschlossener schriftlicher Vertrag - zur Auffüllung der fehlenden Leistungsbeschreibung vorzulegen ("Annexe"; BFH vom 18.5.2020, XI B 105/19, Rdnr. 8; EuGH vom 15.9.2016, Barlis 06, C-516/14, UR 2016, 795; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0015 2016 0018). 


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion