Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat seine ergangene Rechtsprechung bestätigt und um einen Schritt fortentwickelt (BFH vom 28.3.2018, VI B 106/17). Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachte Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.
- Außergewöhnliche Belastung
Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 EStG) sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH vom 29.3.2012, VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572, m. w. N.; BFH vom 15.6.2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).
- Kosten der privaten Lebensführung
Hiervon abzugrenzen sind solche Fälle, bei denen die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden. Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen (ständige BFH- Rechtsprechung, z. B. BFH vom 9.8.2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240). Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (BFH vom 20.1.2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909).
Nun hat der BFH seine Rechtsprechung ergänzt:
„Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden, vermag daran offensichtlich nichts zu ändern (BFH vom 28.3.2018, VI B 106/17, Rdnr. 8).“
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann