Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat ein eindeutiges Ergebnis veröffentlich (BFH vom 10.10.2017, X R 32/15) und damit die Vorinstanz und dessen Richterspruch bestätigt (FG Münster vom 14.8.2015, 4 K 1563/15 E, EFG 2015, 1798, rkr.). Studiengebühren können nicht als Sonderausgaben im Rahmen des sog. Schulgeldes (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abgezogen werden.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige (Vater) bezog für seine Tochter aus erster Ehe die hälftigen Kinderfreibeträge. Die Tochter studierte seit Oktober 2013 an der business-school im Rahmen des Bachelor-Studiengangs. Diese business-school ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die durch das damalige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde. In der Einkommensteuererklärung 2013 machte der Steuerpflichtige das von ihm getragene Studienentgelt für das Wintersemester 2013/2014 als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geltend.
Das Finanzamt lehnt die Sonderausgaben mit der Begründung ab, dass die Hochschule keine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule sei.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt [Vorinstanz] dergestalt Recht, dass Entgelte für ein Studium an einer privaten (Fach-)Hochschule - auch nach der durch das JStG 2009 geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG - nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (FG Münster vom 14.8.2015, 4 K 1563/15 E, EFG 2015, 1798, rkr.).
Der BFH begründet seine ebenfalls ablehnende Rechtsauffassung wie folgt (BFH vom 10.10.2017, X R 32/15, Rn. 13 ff.):
- Nach dem Bericht des BT-Finanzausschusses fallen Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen nicht unter den Begriff der Schule (vgl. BT-Drucks 16/11108, 12).
- Der BFH ist diesem Verständnis des Begriffs "Schule" gefolgt und hat bereits entschieden, dass (Fach-)Hochschulgebühren nach der Neuregelung des Schulgeldabzugs nicht abziehbar sind (BFH vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz 24; BT-Drucks 16/11108, 12; BMF-Schreiben vom 9.3.2009, IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487, Rz 4).
- Die Begrenzung des Sonderausgabentatbestands auf bestimmte Privatschulen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Lösung:
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug nicht vor. Bei der business-school handelt es sich um eine Hochschule. Der Sonderausgabenabzug ist folglich ausgeschlossen, da eine Hochschule keine Schule darstellt.
Hinweis:
Da der Vater und nicht die Tochter selbst die Studiengebühren bezahlt hat, ist auch ein Werbungskostenabzug (eigene Berufsausbildung; § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder ein Sonderausgabenabzug (eigene Berufsbildung; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) im Rahmen des sog. Drittaufwandes abzulehnen. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) scheidet aus, da diese Aufwendungen den üblichen Rahmen der Unterhaltskosten betreffen (BFH vom 10.10.2017, X R 32/15, Rn. 16).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann