Betriebsausgaben-Abzugsverbot: Aufwendungen für ein Gästehaus

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 1 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 1:
Mittwoch, (NEU) 15.05.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     04.06.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        28.06.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 21.03.2024, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Betriebsausgaben-Abzugsverbot: Aufwendungen für ein Gästehaus

Bisher ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Aufwendungen für ein Gästehaus nur dann als Betriebsausgabe abziehbar sind, wenn sich das Gästehaus (i) am Ort des Betriebs befindet und der (ii) Betrieb üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht wird.
Jetzt hat der BFH  entschieden, dass als Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs nicht üblicherweise der Betrieb von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss, wenn sich das Gästehaus am Betriebssitz befindet (BFH vom 24.05.2023, XI R 37/20, BStBl. II 2024, 223; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2023 0012).

Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien, die Aufwendungen für ein Gästehaus sind nur dann abziehbar, wenn zwei Voraussetzungen nämlich (i) sich das Gästehaus am Betriebsort befindet und (ii) der Betrieb üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht wird, zutreffen. Der Bezug zum Betriebsort bleibt. Die Nutzung der Einrichtung von beherbergten Geschäftsfreunden ist abgelehnt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann