Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) - erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden - wurde für diese Gewinnermittlungsart eine Spezialregelung getroffen (§ 13a Abs. 7 Satz 3 EStG). Die Sondergewinne des § 13a Abs. 7 EStG sind nach den Grundsätzen der EÜR (Zufluss- und Abflussprinzip; § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Die hierfür geltenden Aufzeichnungspflichten sind daher auch anzuwenden.
Das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun ein sehr informatives Merkblatt zur An- und Umsetzung veröffentlicht.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann