BAG: Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Werbung

SPEZIALDIALOG: Transparenzregister als Vollregister

Schaubild

Das Transparenzregister wird vom Auffüllregister zum Vollregister. Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollständig eingetragen sein müssen. Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung. Viele Regeln sind zu beachten.

Der SPEZIALDIALOG stellt einen inhaltlichen Ablauf der wichtigsten Regeln auf und erläutert durch ausgewählte Anwendungsbeispiele die Umsetzung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termine:
Dienstag, 18.01.2022, 10:00 – 11:30 Uhr
Montag,   28.03.2022, 10:00 – 11:30 Uhr

Zur Buchung


BAG:  Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Regeln zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit weiter ausdefiniert (BAG vom 30.11.2021, 9 AZR 234/21; BAG Pressemitteilung Nr. 41/21): "Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen."


Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin ist beim Arbeitgeber drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Er bezifferte den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. 


Lösung

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Arbeitnehmerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die vom Arbeitgeber  berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Arbeitnehmerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).


Hinweis

In einer weiteren Sache hat das BAG erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (BAG vom 30.11.2021, 9 AZR 234/21).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer