Auslauf: Nichtbeanstandungsregelung bei der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

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Auslauf: Nichtbeanstandungsregelung bei der technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher haben die verschiedensten Finanzministerien der Bundesländer veröffentlicht, dass es für die Umsetzung der „technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)“ eine Billigkeitsregelung bis zum 31.03.2021 gibt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Der betroffene Unternehmer hat die erforderliche Anzahl von TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben. (b) Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar. Die Unternehmen müssen die entsprechenden Dokumente und Informationen archivieren, um diese bei einer späteren finanzamtlichen Überprüfung vorlegen zu können. Die Aufbewahrungsdauer entspricht der allgemeinen Archivierungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen verlangen. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Jetzt läuft diese Frist mit Ablauf des 31.03.2021 aus. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Finanzämter mit Wirkung ab dem 01.04.2021 im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau die TSE prüfen auf (i) Vorhandensein und (ii) ordnungsgemäßen Einsatz.


Hinweis

Inwieweit dieses in Zeiten einer COVID-19-Pandemie und einem gegebenenfalls wieder bundesweit auflebenden Shutdown in den nächsten Wochen und Monaten eintreten wird, bleibt (doch) sehr ungewiss.


Beratung
Es ist empfehlenswert, Mandate nochmals in Kenntnis über den Ablauf der Verlängerungsfrist zu setzen (Formulierungsvorschlag „Mandantenmail“):

„Sehr geehrte Damen und Herren, trotz der COVID-19-Pandemie dürfen wir das Thema „elektronische Registrierkasse“ nicht aus den Augen verlieren. Gesetzlich ist die Einführung einer „technischen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)“ erforderlich. Die Einführung war bisher ausgesetzt bis zum 31.03.2021. Diese Nichtbeanstandungsfrist läuft aus! Bitte nehmen Sie, soweit dieses bisher aus verständlichen Gründen in den letzten Monaten nicht weiterverfolgt wurde, nochmals persönlich Kontakt zu ihrem Kassenhersteller – (i) E-Mail oder (ii) Brief – auf und erkundigen Sie sich nach dem Liefer- und Einbautermin. Bitte dokumentieren Sie diese Kontaktanfrage genauso wie die Antwort für spätere Rückfragen vom örtlich zuständigen Finanzamt.“

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer