Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem Vermietungsobjekt nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind (BFH vom 3.8.2016, IX R 14/15). Die Einbauküche stellt ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut dar. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Wirtschaftsgutes sind über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Rahmen der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass Spüle und Herd als Gebäudebestandteile anzusehen sind und deren Erneuerung somit zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsmaßnahmen führt. Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr aufgegeben (BFH vom 3.8.2016, IX R 14/15, siehe Rdrn. 26, 30, 32) und vertritt die dargestellte Auffassung, dass ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr die Anwendung dieses Urteils bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 16.5.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005 :001).
Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen.
Hinweis
Die Finanzverwaltung lässt es jedoch zu, dass bei Erstveranlagungen bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2016 auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (insbesondere BFH vom 13.3.1990, IX R 104/85, BStBl II S. 514) angewendet wird, so dass bei einer Erneuerung der Einbauküche die Aufwendungen für die Spüle und den Herd als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.
Beispiel:
Der Vermieter lässt im Januar die Einbauküche im Vermietungsobjekt erneuern. Hierfür entstehen Aufwendungen in Höhe von 4.000 €. Für die Erneuerung der Spüle und des Herdes sind hierin 600 € enthalten.
Lösung:
1) Erneuerung im Jahr 2016: Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Aufwendungen im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zu behandeln. Somit sind 600 € für die Erneuerung von Spüle und Herd sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar. Der Restbetrag in Höhe von 3.400 € ist als Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben und jährlich als AfA in Höhe von 340 € geltend zu machen. Der Werbungkostenabzug für die Einbauküche im Jahr 2016 beträgt insgesamt 940 €.
2) Erneuerung im Jahr 2017: Die Rechtsprechungsänderung des BFH ist anzuwenden, so dass der Gesamtbetrag in Höhe von 4.000 € als Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben und jährlich als AfA in Höhe von 400 € geltend zu machen ist. Der Werbungskostenabzug für die Einbauküche im Jahr 2017 beträgt insgesamt 400 €.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann