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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Mittwoch, 29.04.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 12.05.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Aufteilung eines Kaufpreises von Immobilien (Denkmalimmobilie)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei einer denkmalgeschützten Immobilie entschieden (BFH vom 07.10.2025, IX R 26/24, BStBl. II 2026, 210).
📌 Sachverhalt
Der Kläger erwarb ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück und machte zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage die gesamten Anschaffungskosten geltend. Eine Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude erfolgte zunächst nicht.
❓ Streitfrage
Ist bei einer denkmalgeschützten Immobilie der Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zwingend in einen Gebäude- und einen Bodenanteil aufzuteilen?
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass auch bei denkmalgeschützten Immobilien eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises erforderlich ist, wobei zunächst Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und die Anschaffungskosten entsprechend dem Wertverhältnis aufzuteilen sind; hierfür kann das allgemeine Ertragswertverfahren herangezogen werden.
🧭 Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei besonderen Objekten wie denkmalgeschützten Gebäuden keine pauschale Gesamtabschreibung zulässig ist.
🤝 Beratung
In der Beratung ist darauf zu achten, dass die Wertermittlung methodisch nachvollziehbar erfolgt und geeignete Bewertungsverfahren angewendet werden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 210 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0007 2026 0004).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann