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„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Termin:
Mittwoch, den 26.01.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2021, Nr. 10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
EÜR: Aufrechnung von Honoraransprüchen gegenüber Fremdgeldern mit Herausgabeanspruch (Beendigung eines durchlaufenden Postens)
Im Zeitpunkt einer Aufrechnung von Fremdgeldern mit Honoraransprüchen beendet sich hinsichtlich der Fremdgelder der Charakter eines durchlaufenden Postens (BFH vom 29.09.2020, VIII R 14/17, BStBl. II 2021, 431; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2021 0007).
Mit dem Wegfall der Verklammerung von Fremdgeldern mit Honoraransprüchen ist das Fremdgeld grundsätzlich als (ggf. umsatzsteuerpflichtige) Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung einzubeziehen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer