Arbeitsverträge: Tatsächlicher Ausschluss des § 616 BGB

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Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für das „Jahreswechselseminar 2020/2021“ anmelden.
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Arbeitsverträge: Tatsächlicher Ausschluss des § 616 BGB

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

um die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen kann eine Quarantäne (§ 30 IfSG) angeordnet werden. Ist eine Person akut gefährdet, sich mit dem Virus zu infizieren oder ist sie bereits infiziert, wird von behördlicher Seite eine Quarantäne angeordnet. Man darf das Haus nicht mehr verlassen, auch nicht, um seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nachzugehen. Hier stellt sich sodann die Frage, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht und wenn ja, wer diese zu tragen hat. Eine zivilrechtliche Vorschrift rückt in Zeiten der Corona-Quarantäne in den Vordergrund: § 616 BGB.

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

Unterscheidung
Es sind zwei Anwendungsfälle im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden: (i) Erkrankung mit Entgeltfortzahlung gegenüber (ii) Fällen der Quarantäne ohne Erkrankung:

Erkrankung
Hat sich der Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert und ist aus diesem Grund arbeitsunfähig erkrankt, ergeben sich keine Unterschiede zu anderen Krankheiten. Das Entgelt wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weitergezahlt, da alle anderen Ansprüche auf Lohnfortzahlung subsidiär sind.

Quarantäne
Ohne Erkrankung aber mit Kontakt zu einer infizierten Person scheidet eine Lohnfortzahlung aus! An dieser Stelle kommt das Infektionsschutzgesetz zum Tragen (§ 56 IfSG). Dieses regelt, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes (§ 31 IfSG) seitens des Arbeitgebers, eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (§ 56 II IfSG) für sechs Wochen zu zahlen ist. Der Arbeitgeber kann anschließend auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverbotes bei der zuständigen Behörde den gezahlten Betrag zurückfordern. Ab der siebten Quarantäne-Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldanspruches von der zuständigen Behörde direkt an den Arbeitnehmer gezahlt.


Hinweis

Der Arbeitgeber hat bei einer vorübergehenden Verhinderung des Arbeitnehmers das Gehalt weiter zu zahlen, wenn es sich um einen persönlichen Verhinderungsgrund handelt, der ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist (§ 616 BGB). Verschiedene Behörden sehen diese Norm vorliegend des Öfteren als einschlägig an und verweigern somit aufgrund der Subsidiarität (Nachrangigkeit) des Infektionsschutzgesetzes eine Erstattung der gezahlten Beiträge, wenn Ansprüche aus „Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)“ arbeits- oder tarifvertraglich nicht wirksam ausgeschlossen wurden.


Beratung
Nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist eine gegenseitige Arbeitsvertragsergänzung ratsam. Unser Formulierungsvorschlag „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ wäre:

„Sehr geehrte[r] Frau [Herr] [xyz], mit heutiger Vereinbarung ergänzen wir den bestehenden Arbeitsvertrag mit Wirkung vom [xx.xx.xxxx] zum [xx.xx.xxxx]. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Die Regelungen des § 616 BGB werden abbedungen.“

 

Bleiben Sie gesund und solidarisch!

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer