Anwendungsregeln beim erbschaftsteuerlichen Abzugsbetrag

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WEBDIALOG: Jahreswechselseminar 2021/2022

Jahreswechsel online

Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“.

Der SPEZIALDIALOG ist nach Aufgabengebieten gegliedert: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen. Ziel ist es, die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten.

Zu unserem SPEZIALDIALOG erhalten Sie ein ausführliches Skript.
Darüber hinaus erhalten Sie Arbeitshilfen wie z. B. Musterrechtsbehelfe, Musterschreiben, Mandanteninformationen, Checklisten (z.B. „Zuwendungen“ und „Betriebliches Kfz“) und ggf. Excel-Arbeitshilfen, welche wir Ihnen per E-Mail und im Buchungsportal zur Verfügung stellen.

Die Möglichkeit Fragen zu stellen, runden das Online-Seminar ab.

Termine: 

Themenblock I: Dienstag, den 25.01.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Themenblock II: Dienstag, den 01.02.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Themenblock III: Dienstag, den 08.02.2022, 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 23.09.2021, Nr. 14 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.


Anwendungsregeln beim erbschaftsteuerlichen Abzugsbetrag

Der erbschaftsteuerrechtliche Abzugsbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden (BFH vom 23.02.2021, II R 34/19, BStBl. II 2021, 619; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013a 2021 0006). Der erbschaftsteuerrechtliche Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er in Folge der Abschmelzung „0 €“ betragen hat.

In der Praxis gilt es, mit Sorgfalt die Unternehmensnachfolge zu planen und auch umzusetzen. Die optimale Reihenfolge zu unterschiedlichen Zeitpunkten geplanten Schenkungen sollte u. E. auch erbschaftsteuerrechtlich dahin ausgerichtet werden, den Abzugsbetrag bei der ersten Zuwendung voll auszuschöpfen, d. h. zu nutzen. Dieser Nutzungsverbrauch führt dazu, dass größere Zuwendungen zeitlich nach hinten verschoben werden (RiBFH Loose, DB 2021, 1641 [1642]).


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer