Anwendungserlass: Vereinfachungsregelung in der Gastronomie

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Finanzverwaltung hat am heutigen Tage einen Anwendungserlass zur „Befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.7.2020“ veröffentlicht. Hierbei wurden die folgenden Vereinfachungsregelungen und Anpassungen des Umsatzsteueranwendungserlasses vorgenommen:

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE (Neu)):
„Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Beratung: Anstelle der Aufteilung des Gesamtentgelts durch die einfachste sachgerechte Aufteilungsmethode in einen Anteil für die (1) Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen als auch einen Anteil für die (2) Abgabe von Getränken, beispielsweise durch nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise oder das Wareneinsatzverhältnis, kann eine Pauschalaufteilung im Verhältnis 70:30 vorgenommen werden.

Hotellerie u. Beherbergungsleistungen inklusive Verpflegungsdienstleistung (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE):
„Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“


Hinweis:

Der Entgeltanteil für die Leistungen in der Hotellerie, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind im Rahmen eines Pauschalangebots von 20 % auf nun 15 % herabgesetzt worden.


Beratung: Bietet der Hotelier neben der Übernachtungsleistung auch eine Restaurations- und Verpflegungsdienstleistung (beispielsweise Frühstück) als Pauschalangebot an, kann eine Aufteilung im Verhältnis 85:15 vorgenommen werden.

Zeitliche Anwendung: Die Vereinfachung und Anpassungen sind in allen Fällen ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion